Satzung des Kreisverbandes
Bündnis 90/Die Grünen Gera

§ 1 (Name und Sitz)

Der Kreisverband BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN in Gera ist ein Gebietsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz. Er trägt den Namen BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN Gera.

§ 2 (Mitgliedschaft)

1. Mitglied von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN Gera kann jede Person werden, die sich zu dieser Satzung und dem Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN bekennt.

2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Vorstand von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN Gera entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine Zurückweisung des Aufnahmeantrages kann die BewerberIn Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

3. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN Gera ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder politischen Vereinigung im Sinne des Parteiengesetzes.

4. Mit der Kandidatur für ein Amt oder Mandat geben die BewerberInnen eine Erklärung gegenüber dem Kreisverband darüber ab, ob sie offizielle oder inoffizielle Mitarbeiterin des ehemaligen MfS/AfNS oder BND waren.

 § 3 (Beendigung der Mitgliedschaft)

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

3. Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es gegen diese Satzung oder das Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN verstoßen hat oder mit seiner Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb eines Monats nicht Zahlung geleistet hat. Die gestrichenen Mitglieder sind schriftlich über die Streichung Ihrer Mitgliedschaft zu benachrichtigen.

4. Ein Widerspruch gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist vor dem Landesschiedsgericht möglich.

§ 4 (Rechte und Pflichten, Beitragszahlung)

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,

1. an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, die Teilnahme an Mitgliederversammlungen, die Übernahme von Ämtern innerhalb von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN und von öffentlichen Mandaten sowie durch Antragstellung und Teilnahme an Abstimmungen;

2. sich mit anderen Mitgliedern von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN und/oder anderen Interessierten in Fachgruppen oder Arbeitsgemeinschaften zu organisieren;

3. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Organen des Kreisverbandes und der Ratsfraktion, von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

1. die Satzung einzuhalten und sich für die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN festgelegten Ziele einzusetzen;

2. in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheitsmeinung innerhalb des Kreisverbandes abweichen, deutlich als solche zu kennzeichnen;

3. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Kreisverbandes anzuerkennen;

4. den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten;

5. vor dem Kreisverband Rechenschaft abzulegen, der es in ein Amt oder eine Funktion innerhalb der Partei gewählt oder delegiert hat.

(3) Mitgliedsbeitrag

1. Jedes Mitglied BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN entrichtet einen monatlichen Beitrag in Höhe von einem Prozent des Nettoverdienstes, jedoch mindestens 5,-Euro.

2. Im Einzelfall kann auf Antrag ein geringerer Beitrag befristet vom Vorstand festgelegt werden. Grund hierfür kann insbesondere die nachgewiesene Beitragszahlung an die Grüne Jugend sein.

3. Der Kreisverband hat pro Mitglied einen Teil des Beitrags an den Landes- bzw. Bundesverband von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN abzuführen. Die Höhe der Abführung pro Mitglied obliegt der Beschlussfassung der Landes- bzw. Bundesversammlung.

4. Spenden verbleiben beim Kreisverband, sofern der oder die Spendende nichts anderes verfügt.

§ 5 (Organe des Kreisverbandes)

(1) Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN Gera.

2. Die Mitgliederversammlung wird monatlich, mindestens jedoch viermal jährlich vom Vorstand einberufen.

3. Die Einladung ergeht in der Regel per E-Mail 10 Tage vorher unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden.

4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fünf der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Die Prüfung der Beschlussfähigkeit erfolgt nur auf Antrag.

5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a) Diskussion und Beschlussfassung über Programm und Satzung;
b) die Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes;
c) den Rechnungsprüfungsbericht;
d) die Entlastung des Vorstandes;
e) die Wahl des Vorstandes und der Delegierten für die durch den Kreisverband zu besetzenden Organe des Landes- und Bundesverbandes;
f) die Beschlussfassung über die Kassenordnung;
g) die Beschlussfassung über satzungsgemäß vorliegende Anträge;

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Beratungsgegenstände vom Vorstand innerhalb von 10 Tagen einzuberufen.

7. Es werden Beschlussprotokolle über die Mitgliederversammlungen geführt.

(2) Vorstand

1. Der Vorstand ist das höchste Gremium von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN zwischen den Mitgliederversammlungen.

2. Der Vorstand besteht aus bis zu acht Mitgliedern: der Sprecherin, dem*der Sprecher*in, dem*der Schatzmeister*in und bis zu fünf Beisitzer*innen.

3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

4. Die Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder abwählbar. Ein entsprechender Antrag ist so rechtzeitig an die SprecherIn zu stellen, dass er mit der Einladung für die Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt den Mitgliedern bekannt gemacht werden kann.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung. Er koordiniert die inhaltliche und organisatorische Arbeit, verwaltet die Finanzen und nimmt Stellung zu Fragen der Politik.

6. Der Vorstand ist zur Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet.

7. Der SchatzmeisterIn obliegt die Verwaltung der Finanzen des Kreisverbandes und die Mitgliedschaft im Landesfinanzrat.

§ 6 (Wahlverfahren)

1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der KandidatInnen für öffentliche Ämter und der Vertreterinnen zu Delegiertenversammlungen sind geheim. Es kann jedoch offen abgestimmt werden, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

2. In den Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Diese Regelung gilt analog für die Wahl von Kandidatinnen für öffentliche Ämter und Vertreterinnen zu Delegiertenversammlungen.

§ 7 (Satzungsänderungen)

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann von jedem eingetragenen Mitglied gestellt werden und muss spätestens eine Woche vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern konkret bekannt gemacht werden.

§ 8 (Auflösung)

Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird das Vermögen anerkannten Umweltverbänden überwiesen.

§ 9 (Frauenstatut)

Es gilt das bündnisgrüne Frauenstatut in der jeweils aktuellen Fassung. § 10 (Inkrafttreten) Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft, sofern sich aus der Prüfung auf Übereinstimmung mit der Landes- und Bundessatzung bzw. mit dem Assoziationsvertrag keine Einwände durch den Landesvorstand ergeben.

§ 11 (Übergangsregelung)

Der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehende Vorstand bleibt bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt bestehen.

In Kraft getreten durch Beschluss vom 19.10.2011