Satzung des Kreisverbandes Bündnis 90/Die Grünen Gera § 1 (Name und Sitz) Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Gera ist ein Gebietsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz. Er trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gera.Die Finanzordnung ist Teil diese Satzung. § 2 (Mitgliedschaft) 1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gera kann jede Person werden, die sich zudieser Satzung und dem Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. 2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Vorstand von BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN Gera entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine Zurückweisung desAufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in Einspruch einlegen, über den dieMitgliederversammlung entscheidet. 3. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gera ist einegleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder politischen Vereinigung im Sinne desParteiengesetzes. 4. Mit der Kandidatur für ein Amt oder Mandat geben der/die Bewerber*innen eine Erklärunggegenüber dem Kreisverband darüber ab, ob sie offizielle oder inoffizielle Mitarbeiterin desehemaligen MfS/AfNS oder BND waren. § 3 (Beendigung der Mitgliedschaft) 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschlussoder Tod. 2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. 3. Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit deranwesenden Mitglieder aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es gegen dieseSatzung oder das Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen hat odermit seiner Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicherAufforderung innerhalb eines Monats nicht Zahlung geleistet hat. Die gestrichenen Mitgliedersind schriftlich über die Streichung Ihrer Mitgliedschaft zu benachrichtigen. 4. Ein Widerspruch gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist vor demLandesschiedsgericht möglich. § 4 (Rechte und Pflichten, Beitragszahlung) (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes im Rahmen der Satzungmitzuwirken, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, dieTeilnahme an Mitgliederversammlungen, die Übernahme von Ämtern innerhalb vonBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von öffentlichen Mandaten sowie durch Antragstellungund Teilnahme an Abstimmungen; sich mit anderen Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und/oder anderenInteressierten in Fachgruppen oder Arbeitsgemeinschaften zu organisieren; an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Organen des Kreisverbandes undder Ratsfraktion, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilzunehmen. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung einzuhalten und sich für die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN festgelegten Ziele einzusetzen; in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheitsmeinung innerhalb desKreisverbandes abweichen, deutlich als solche zu kennzeichnen; die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Kreisverbandes anzuerkennen; vor dem Kreisverband Rechenschaft abzulegen, der es in ein Amt oder eine Funktioninnerhalb der Partei gewählt oder delegiert hat. § 5 (Organe des Kreisverbandes) (1) Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gera. Die Mitgliederversammlung wird monatlich, mindestens jedoch viermal jährlich vomVorstand einberufen. Die Einladung ergeht in der Regel per E-Mail 10 Tage vorher unter Beifügung einervorläufigen Tagesordnung. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fünf dereingetragenen Mitglieder anwesend sind. Die Prüfung der Beschlussfähigkeit erfolgt nur aufAntrag. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesonderea) Diskussion und Beschlussfassung über Programm und Satzung;b) die Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes;c) den Rechnungsprüfungsbericht;d) die Entlastung des Vorstandes;e) die Wahl des Vorstandes und der Delegierten für die durch den Kreisverband zubesetzenden Organe des Landes- und Bundesverbandes;f) Wahl der/die Rechnungsprüfer*in nach §7 der Finanzordnung;g) die Beschlussfassung über satzungsgemäß vorliegende Anträge; Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Zehntels der Mitgliederdes Kreisverbandes unter Angabe der Beratungsgegenstände vom Vorstand innerhalb von 10Tagen einzuberufen. Es werden Beschlussprotokolle über die Mitgliederversammlungen geführt. (2) Vorstand Der Vorstand ist das höchste Gremium von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zwischen denMitgliederversammlungen. Der Vorstand besteht aus bis zu acht Mitgliedern: der Sprecherin, demder Sprecherin,demder Schatzmeisterin und bis zu fünf Beisitzer*innen. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit 2/3Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder abwählbar. Ein entsprechender Antrag istso rechtzeitig an dem/die Sprecher*in zu stellen, dass er mit der Einladung für dieMitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt den Mitgliedern bekannt gemacht werdenkann. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung. Erkoordiniert die inhaltliche und organisatorische Arbeit, verwaltet die Finanzen und nimmtStellung zu Fragen der Politik. Der Vorstand ist zur Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet. Der/Die Schatzmeisterin obliegt die Verwaltung der Finanzen und erhält eine Einzel-Vollmacht für alle Bankkonten des Kreisverbandes. Der/Die Schatzmeisterin ist Mitglied im Landesfinanzrat. § 6 (Wahlverfahren) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der/die Kandidatinnen für öffentliche Ämter und der/die Vertreterinnen zu Delegiertenversammlungen sind geheim. Es kann jedoch offenabgestimmt werden, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und sich aufBefragen kein Widerspruch erhebt. In den Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmenerhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Mehrheit derStimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Diese Regelung gilt analog fürdie Wahl von Kandidatinnen für öffentliche Ämter und Vertreterinnen zuDelegiertenversammlungen. § 7 (Satzungsänderungen) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigenStimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich. Ein Antrag auf Satzungsänderung kannvon jedem eingetragenen Mitglied gestellt werden und muss spätestens eine Woche vor derbeschlussfassenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern konkret bekannt gemachtwerden. § 8 (Auflösung) Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit zweiDritteln der abgegebenen Stimmen. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eineUrabstimmung der Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,wird das Vermögen anerkannten Umweltverbänden überwiesen. § 9 (Frauenstatut) Es gilt das bündnisgrüne Frauenstatut in der jeweils aktuellen Fassung. § 10 (Inkrafttreten)Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft,sofern sich aus der Prüfung auf Übereinstimmung mit der Landes- und Bundessatzung bzw.mit dem Assoziationsvertrag keine Einwände durch den Landesvorstand ergeben. § 11 (Übergangsregelung) Der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehende Vorstand bleibt bis zur nächstenVorstandswahl im Amt bestehen. In Kraft getreten durch Beschluss vom 13.06.2024