Satzung des Kreisverbandes
Bündnis 90/Die Grünen Gera

§ 1 (Name und Sitz)

Der Kreisverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Gera ist ein Gebietsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Sinne des § 4 Abs. 2 Parteiengesetz. Er trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gera.
Die Finanzordnung ist Teil diese Satzung.

§ 2 (Mitgliedschaft)

1. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gera kann jede Person werden, die sich zu
dieser Satzung und dem Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt.

      2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Vorstand von BÜNDNIS 90/DIE
      GRÜNEN Gera entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine Zurückweisung des
      Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in Einspruch einlegen, über den die
      Mitgliederversammlung entscheidet.

      3. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gera ist eine
      gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder politischen Vereinigung im Sinne des
      Parteiengesetzes.

      4. Mit der Kandidatur für ein Amt oder Mandat geben der/die Bewerber*innen eine Erklärung
      gegenüber dem Kreisverband darüber ab, ob sie offizielle oder inoffizielle Mitarbeiterin des
      ehemaligen MfS/AfNS oder BND waren.

       § 3 (Beendigung der Mitgliedschaft)

      1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss
      oder Tod.

        2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

        3. Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der
        anwesenden Mitglieder aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es gegen diese
        Satzung oder das Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen hat oder
        mit seiner Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher
        Aufforderung innerhalb eines Monats nicht Zahlung geleistet hat. Die gestrichenen Mitglieder
        sind schriftlich über die Streichung Ihrer Mitgliedschaft zu benachrichtigen.

        4. Ein Widerspruch gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist vor dem
        Landesschiedsgericht möglich.

        § 4 (Rechte und Pflichten, Beitragszahlung)

        (1) Jedes Mitglied hat das Recht,

        1. an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes im Rahmen der Satzung
          mitzuwirken, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, die
          Teilnahme an Mitgliederversammlungen, die Übernahme von Ämtern innerhalb von
          BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von öffentlichen Mandaten sowie durch Antragstellung
          und Teilnahme an Abstimmungen;
        2. sich mit anderen Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und/oder anderen
          Interessierten in Fachgruppen oder Arbeitsgemeinschaften zu organisieren;
        3. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Organen des Kreisverbandes und
          der Ratsfraktion, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilzunehmen.

        (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

        1. die Satzung einzuhalten und sich für die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE
          GRÜNEN festgelegten Ziele einzusetzen;
        2. in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheitsmeinung innerhalb des
          Kreisverbandes abweichen, deutlich als solche zu kennzeichnen;
        3. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Kreisverbandes anzuerkennen;
        4. vor dem Kreisverband Rechenschaft abzulegen, der es in ein Amt oder eine Funktion
          innerhalb der Partei gewählt oder delegiert hat.

        § 5 (Organe des Kreisverbandes)

        (1) Mitgliederversammlung

        1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gera.
        2. Die Mitgliederversammlung wird monatlich, mindestens jedoch viermal jährlich vom
          Vorstand einberufen.
        3. Die Einladung ergeht in der Regel per E-Mail 10 Tage vorher unter Beifügung einer
          vorläufigen Tagesordnung. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden.
        4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fünf der
          eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Die Prüfung der Beschlussfähigkeit erfolgt nur auf
          Antrag.
        5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
          a) Diskussion und Beschlussfassung über Programm und Satzung;
          b) die Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes;
          c) den Rechnungsprüfungsbericht;
          d) die Entlastung des Vorstandes;
          e) die Wahl des Vorstandes und der Delegierten für die durch den Kreisverband zu
          besetzenden Organe des Landes- und Bundesverbandes;
          f) Wahl der/die Rechnungsprüfer*in nach §7 der Finanzordnung;
          g) die Beschlussfassung über satzungsgemäß vorliegende Anträge;
        6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder
          des Kreisverbandes unter Angabe der Beratungsgegenstände vom Vorstand innerhalb von 10
          Tagen einzuberufen.
        7. Es werden Beschlussprotokolle über die Mitgliederversammlungen geführt.

        (2) Vorstand

        1. Der Vorstand ist das höchste Gremium von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zwischen den
          Mitgliederversammlungen.
        2. Der Vorstand besteht aus bis zu acht Mitgliedern: der Sprecherin, demder Sprecherin,
          demder Schatzmeisterin und bis zu fünf Beisitzer*innen.
        3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
        4. Die Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit 2/3
          Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder abwählbar. Ein entsprechender Antrag ist
          so rechtzeitig an dem/die Sprecher*in zu stellen, dass er mit der Einladung für die
          Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt den Mitgliedern bekannt gemacht werden
          kann.
        5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung. Er
          koordiniert die inhaltliche und organisatorische Arbeit, verwaltet die Finanzen und nimmt
          Stellung zu Fragen der Politik.
        6. Der Vorstand ist zur Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet.
        7. Der/Die Schatzmeisterin obliegt die Verwaltung der Finanzen und erhält eine Einzel-Vollmacht für alle Bankkonten des Kreisverbandes. Der/Die Schatzmeisterin ist Mitglied im Landesfinanzrat.
        § 6 (Wahlverfahren)
        1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der/die Kandidatinnen für öffentliche Ämter und der/die Vertreterinnen zu Delegiertenversammlungen sind geheim. Es kann jedoch offen
          abgestimmt werden, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und sich auf
          Befragen kein Widerspruch erhebt.
        2. In den Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
          erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang gilt als gewählt, wer die Mehrheit der
          Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Diese Regelung gilt analog für
          die Wahl von Kandidatinnen für öffentliche Ämter und Vertreterinnen zu
          Delegiertenversammlungen.

        § 7 (Satzungsänderungen)

        Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
        Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann
        von jedem eingetragenen Mitglied gestellt werden und muss spätestens eine Woche vor der
        beschlussfassenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern konkret bekannt gemacht
        werden.

        § 8 (Auflösung)

        Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei
        Dritteln der abgegebenen Stimmen. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine
        Urabstimmung der Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
        wird das Vermögen anerkannten Umweltverbänden überwiesen.

        § 9 (Frauenstatut)

        Es gilt das bündnisgrüne Frauenstatut in der jeweils aktuellen Fassung. § 10 (Inkrafttreten)
        Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft,
        sofern sich aus der Prüfung auf Übereinstimmung mit der Landes- und Bundessatzung bzw.
        mit dem Assoziationsvertrag keine Einwände durch den Landesvorstand ergeben.

        § 11 (Übergangsregelung)

        Der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehende Vorstand bleibt bis zur nächsten
        Vorstandswahl im Amt bestehen.

        In Kraft getreten durch Beschluss vom 13.06.2024