Beschluss-Vorlage 207/2003 12. Ergänzung: Satzung zur Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Gera – Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Gera 31. Mai 202112. April 2022 Betreff: Satzung zur Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Gera – Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Gera Beschlussvorschlag: Der Beschluss Nr. 207/2003 11. Ergänzung vom 25. Februar 2021 wird aufgehoben.Der Stadtrat beschließt beigefügte 9. Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung von Gebühren zur Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Gera (Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Gera). Norbert Hein, Fraktion Die Liberalen Nils Fröhlich, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Monika Hofmann, SPD-Fraktion Andreas Schubert, Fraktion DIE LINKE Sachdarstellung: Problem und Regelungsbedürfnis: Mit Beschluss des Stadtrates vom 25. Februar 2021 (Beschluss Nr. 207/2003 11. Erg.) wurde die Änderung zur Satzung zur Erhebung von Gebühren zur Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Gera (Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Gera) mehrheitlich beschlossen.Inhaltlich regelt der Beschluss, dass für ausgewählte Gebührentatbestände für das Jahr 2021 keine Sondernutzungsgebühren zu erheben sind. Die Regelung beschränkt sich auf Gebührentatbestände, welche den stationären Handel betreffen. Hintergrund dieser Entscheidung sind die erheblichen Belastungen des stationären Handels infolge der Corona- Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen gemäß den geltenden Pandemie-Verordnungen des Freistaates Thüringen und/oder der Stadt Gera.Der Beschluss 207/2003 11. Ergänzung wurde dem Thüringer Landesverwaltungsamt (zuständige Rechtsaufsichtsbehörde) entsprechend den Regelungen zu § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung vorgelegt. Gleichzeitig wurde durch die Verwaltung die vorzeitige Bekanntmachung beantragt.Mit Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 11. März 2021 wurde mitgeteilt, dass die vorzeitige Bekanntmachung nicht zugelassen wird, da gegen den Beschluss rechtliche Bedenken bestehen. Das vorgenannte Schreiben ist als Anlage beigefügt.Nach Auffassung des Thüringer Landesverwaltungsamtes führt der am 25. Februar 2021 durch den Stadtrat gefasste Beschluss zu einer Ungleichbehandlung der Sondernutzungsberechtigten, da nicht alle, welche nunmehr in den „Genuss“ einer Gebührenbefreiung kommen, auch gleichermaßen von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Straßengesetz ist somit gegeben. Hierdurch ist die Aufhebung des Beschlusses, so das Thüringer Landesverwaltungsamt, erforderlich. Lösung: Um ein Beanstandungsverfahren der Rechtsaufsichtsbehörde zu vermeiden, ist der Beschluss Nr. 207/2003 11. Ergänzung vom 25. Februar 2021 aufzuheben. Unter Beachtung der Hinweise der Rechtsaufsichtsbehörde sollte der Beschluss, auch um den Willen des Stadtrates ausreichend Rechnung zu tragen, neu gefasst werden.Um einen rechtssicheren Beschluss zu ermöglichen, muss eine entsprechende Differenzierung bei den Sondernutzungsberechtigten erfolgen. Es dürfen somit nur die Sondernutzungsberechtigten von der Zahlung der Sondernutzungsgebühr befreit werden, welche in 2021 auch tatsächlich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind/waren.Das bedeutet, dass Gewerbetreibende, welche während des Lockdowns öffnen durften, nicht unter die Ausnahmeregelung zur Gebührenbefreiung fallen. Dies würde unter anderem Apotheken, Drogeriemärkte, Obst- und Gemüseläden, Bäcker, Fleischer, Optiker, Einzelhändler für Waren des täglichen Gebrauchs oder von Geschäften unabhängige und freistehende Verkaufsstände betreffen.Es wird vorgeschlagen, den Einleitungssatz zu § 9 „Befreiung aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ wie folgt zu ändern (Änderungen sind fett/kursiv dargestellt):„Gebührenpflichtige, die auf der Grundlage der §§ 1, 3, Anlage 1 (Gebührenkatalog) in Verbindung mit der Anlage des Gebührenkatalogs für folgende Sondernutzungen gebührenpflichtig sind, werden im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2021 von der Zahlung einer Sondernutzungsgebühr befreit, wenn diese im Jahr 2021 aufgrund der Coronabeschränkungen ihre Geschäftsräume zumindest zeitweise geschlossen halten mussten: …“Die von Seiten der Rechtsaufsicht angesprochene Möglichkeit, über Erlassverfahren nach den Regelungen zur Abgabenordnung (AO) über die Befreiung zur Sondernutzung zu entscheiden, stellt für die Verwaltung keine zielführende Option dar. Hintergrund ist, dass die Erlassverfahren erst auf Antrag der Betroffenen eingeleitet werden können. Der Antragsteller muss darlegen, weshalb die Erhebung der Forderung eine besondere Härte darstellt und somit seine Existenz gefährdet. Im Nachgang ist durch die Verwaltung zu entscheiden, ob die Erhebung der Forderung nach Lage des Einzelfalls unbillig ist. Aufgrund der Vielzahl an berechtigten Antragstellern wäre dies mit einen unverhältnismäßig hohen und zeitaufwändigen Verwaltungsaufwand, sowohl für die Antragsteller als auch für die Verwaltung, verbunden. Zur vollständigen Beschluss-Vorlage im Web …